Vereinssatzung
Satzung des Vereins “RosaRot”, VR20876 (Vereinsregister des Amtsgericht Köln), gegründet am 10.04.2021
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr § 1 Nr. 1Der Verein trägt den Namen “RosaRot”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Köln. § 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
§ 2 Nr. 1 Der Zweck des Vereins ist: a) die Förderung von Kunst und Kultur. b) die Förderung von Künstler*innen, insbesondere im Bereich Musik, Literatur und bildende Künste. c) die Förderung von interkulturellen Begegnungen und Kulturaustausch. d) die Förderung von kultureller Vernetzung und organisatorischem Denken.
§ 2 Nr. 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) die Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte, Lesungen, Ausstellungen und Festivals. b) die Veranstaltungen sollen als Plattform für nationale und internationale Künstler*innen diverser Genres dienen und insbesondere Nachwuchsförderung und Kulturaustausch ermöglichen. c) die Zusammenarbeit mit Vereinen und Initiativen ähnlicher Zielsetzung.
§ 2 Nr. 3 Der Verein hat darüber hinaus den Anspruch, einen Raum zu schaffen, in dem Toleranz und Diversität als selbstverständlich gelebter Konsens stattfinden.
§ 2 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2 Nr. 5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 6 Der Verein erhebt zur Deckung seiner Unkosten und für Investitionen zur Sicherung seines Zweckes für seine Veranstaltungen Eintrittsgelder, nimmt Geld- und Sachspenden an, kann Aufwandsentschädigungen für Künstler*innen zahlen und Erlöse von Tonträgern und Merchandise seiner Konzerte als Einnahmen verwenden.
§ 2 Nr. 7 Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 2Der Beitritt erfolgt schriftlich und formlos als Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 3 Nr. 3Außer der Standardmitgliedschaft bietet der Verein auch eine Tagesmitgliedschaft an. Das Tagesmitglied ist für die Dauer der Tagesmitgliedschaft den anderen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch ohne Stimmrecht und passives Wahlrecht. Die Tagesmitgliedschaft ist ohne Genehmigung durch den Vorstand möglich, jedoch behält sich der Vorstand das Recht vor, Tagesmitgliedschaften abzulehnen. Für die Tagesmitgliedschaft ist ein Tagesmitgliedsbetrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge der Tagesmitgliedschaften wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über die Tagesmitgliedschaft wird ein Tagesmitgliedsausweis ausgestellt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1Die Mitgliedschaft endeta) mit dem Tod des Mitglieds,b) durch freiwilligen Austritt,c) durch Streichung von der Mitgliederliste,d) durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 4 Nr. 2Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
§ 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Nr. 4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 5 Nr. 1 Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichenMitgliedsbeitrag zu entrichten. § 5 Nr. 2Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Nr. 3 Gemäß Festsetzung in der Gründungsversammlung am 10.04.2021 beträgtder monatliche Mitgliedsbeitrag 1,00€ und die einmalige Aufnahmegebühr 1,00€, solange, bis eine Änderung der Beiträge in einer Mitgliederversammlung zukünftig beschlossen wird.
§ 5 Nr. 4 Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgenbefreit.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 6 Nr. 1Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet, dass in der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abwahl des Vorstandsb) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeitc) Beschlussfassung über den Jahresabschlussd) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandese) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitragsf) Ernennung von Ehrenmitgliederng) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandsh) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 6 Nr. 2Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Schriftform wird bezüglich der Einberufung auch durch Versand per E-Mail gewahrt.
§ 6 Nr. 3Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.
§ 6 Nr. 4Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (postalisch oder in elektronischer Form) sechs Wochen im Voraus und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eineÄnderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 6 Nr. 5Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
§ 6 Nr. 6Zu Beginn jeder Sitzung wird ein*e Protokollführer*in gewählt. Von ihr/ihm ist in jeder Sitzung ein Protokoll über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich ist, auch über den wesentlichen Verlauf der Sitzung anzufertigen. Das Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in unterschrieben.
§ 7 Der Vorstand
§ 7 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister*in, sowie zwei bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschließt die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder vor den Wahlen für jeweils eine Amtsperiode. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung per Handzeichen oder per geheimer schriftlicher Wahl erfolgen. Stellen sich mehr Mitglieder zur Wahl, als Positionen im Vorstand zu besetzen sind, so findet die Wahl stets in geheimer schriftlicher Wahl statt. Bei übereinstimmender Anzahl von Bewerbern und Vorstandspositionen kann die Wahl auch in Blockwahl stattfinden. Ebenso hat die Wahl geheim und schriftlich zu erfolgen, sofern eines der anwesenden Mitglieder sich nicht mit der offenen Wahl per Handzeichen einverstanden erklärt.
§ 7 Nr. 2 Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit Vorstand im Sinne des §26 BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt, wobei es sich bei einem dieser beiden Vorstandsmitglieder um die/den erste*n Vorsitzende*n oder einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden handeln muss.
§ 7 Nr. 3 Die Vorstandsmitglieder werden gemäß 5.1 mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl zum Vorstand kann auch in Abwesenheit erfolgen, soweit das entsprechende Einverständnis des Mitgliedes zur Wahl schriftlich vorliegt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber*innen in einem Wahlgang wird die Wahl bis zum Vorliegen eines eindeutigen Wahlergebnisses wiederholt. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
§ 7 Nr. 4 Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter vier sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen dreier Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues nachzuwählen ist. 5.3 gilt entsprechend. § 7 Nr. 5 Ein Vorstandsmitglied ist bei Projektanträgen, Projektänderungen und Projektdurchführungen sowie Annahme von Anträgen vertretungsberechtigt. Bei Finanzausgaben sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 7 Nr. 6 Den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehende Aufwendungen werden diesen gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.
§ 8 Satzungsänderung
§ 8 Nr. 1 Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 8 Nr. 2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 9 Nr. 1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 9 Nr. 1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.